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Basisinformationen

Die Kapitalanlage in Aktien ist mit Risiken verbunden, die Sie kennen und die Sie sich bewusst machen sollten. Sie ist keine herkömmliche Anlage, sondern eine spekulative Anlage mit erheblichen Risiken, bis hin zu dem Risiko des Totalverlustes.

Was sind Aktien?

Aktien sind Beteiligungspapiere. Sie verkörpern die Beteiligung an dem Vermögen der Aktiengesellschaft und vermitteln, soweit die Stimmrechte nicht ausgeschlossen sind, auch Stimmrechte, die das Recht zur Beteiligung an der Aktionärsversammlung einschließen. Ein Ertrag wird erzielt, sofern eine Dividende (Gewinnbeteiligung) ausgezahlt wird und/oder zum Zeitpunkt des Verkaufs im Ergebnis ein Verkaufspreis erzielt wird, der über dem Anschaffungspreis liegt (Kurssteigerung). Eine Garantie für die Erzielung eines Ertrags mit der Kapitalanlage in Aktien kann nicht gegeben werden. Eine Kapitalanlage in Aktien ist eine Risikoanlage.

Rechte aus Aktien

Die Rechte und Pflichten der Aktionäre unterliegen jeweils dem Recht, dem die Aktiengesellschaft unterliegt. Sie werden durch die Gesetze des Gründungs- oder Sitzstaates und durch die Satzung und etwaige Geschäftsordnungen der Gesellschaft bestimmt. Diese Gesetze können unterschiedlich sein, so dass die Rechte und Pflichten eines Aktionärs an einer Deutschen Aktiengesellschaft von denen eines Aktionärs an einer US-Amerikanischen Aktiengesellschaft erheblich abweichen können. Bestimmte Rechte, wie Bezugsrecht oder Stimmrecht, können auch ausgeschlossen sein.

Die wichtigsten Rechte sind das

  • Recht auf etwaige Dividenden im Fall von Gewinnausschüttungen,
  • Recht auf den Bezug neuer Aktien im Fall von Kapitalerhöhungen,
  • Recht auf den Bezug neuer Aktien im Fall von Kapitalerhöhungen,
  • Recht zur Teilnahme an der Aktionärsversammlung,
  • Frage- und Auskunftsrecht bei einer Aktionärsversammlung,
  • Stimmrecht.

Die Beteiligung per Aktie kann unterschiedlich ausgestaltet sein.

Bei Inhaberaktien ist der Erwerb und Besitz der Aktienurkunde der Nachweis für das Aktienrecht. Durch Übergabe der Urkunde wird das Aktienrecht übertragen. Das Recht hängt an der Urkunde. Bei Namensaktien ist die Urkunde auf den Namen des Aktionärs ausgestellt. Üblicherweise führt die Gesellschaft auch ein Aktionärs-buch oder Aktionärsregister, in das der Aktionär eingetragen wird. Diese Aktien werden normalerweise durch einen Abtretungsvertrag und durch eine Umschreibung der Urkunde übertragen.

In manchen Fällen kann die Übertragung der Aktien an die Zustimmung der Gesellschaft (Vinkulierung) gebunden oder anderweitig beschränkt sein.

Darüber hinaus können die Namens- oder Inhaberaktien als sogenannte Vorzugsaktien ausgestaltet sein. Die genaue Ausgestaltung des Vorzugs ist unterschiedlich geregelt und hängt von der für die Emittentin maßgeblichen Rechtsordnung ab. Gemeinsam ist allen, dass den Vorzugsaktionären gegenüber den „normalen“ Aktionären ein Vorrecht (sogenannter Vorzug) eingeräumt wird. Dieser Vorzug besteht in der Regel in einem Vorrecht bei der Gewinnverteilung oder bei der Verteilung des Liquidationserlöses im Insolvenzfall. Es sind, je nach Rechtsordnung, aber auch anderer Vorzüge möglich. Einige Rechtsordnungen ermöglichen es, bei Einräumung eines Vorzuges das Stimmrecht auszuschließen, welches unter bestimmten Voraussetzungen aber wieder aufleben kann.

Im Allgemeinen gibt es nur eine Pflicht des Aktionärs, nämlich die Einzahlung des Zeichnungsbetrages bei der Gesellschaft. Ist die Aktie voll bezahlt, hat der gewöhnliche Anlegeraktionär keine weiteren Pflichten.

24. März 2023  Risikoaufklärung